Rotes Paragraphenzeichen

Wahlsystem und Rechtsgrundlagen

Zweistimmensystem

Der Hessische Landtag besteht aus 110 Abgeordneten, die nach den Grundsätzen einer personalisierten Verhältniswahl gewählt werden; d.h. 55 Abgeordnete werden im Wahlkreis und 55 Abgeordnete aus Landeslisten gewählt. Auf diese Weise sollen die Vorteile der beiden Wahlsysteme – der Mehrheitswahl und der Verhältniswahl – kombiniert werden. Daher haben die Wählerinnen und Wähler zwei Stimmen, eine "Wahlkreisstimme" für die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten und eine "Landesstimme" für die Wahl einer Landesliste. Es besteht keine Verpflichtung, beide Stimmen abzugeben. Wird nur die Wahlkreisstimme oder nur die Landesstimme abgegeben, gilt die nicht abgegebene Stimme als ungültig. Nach dem Landesstimmergebnis richtet sich die Zahl der Sitze, die auf die Parteien und Wählergruppen im Land insgesamt entfällt. Die Listen sind starr, die Wählerinnen und Wähler können die von den Parteien festgelegte Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber nicht beeinflussen.

Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Land Hessen haben. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag 18 Jahre alt ist und seit mindestens drei Monaten seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen hat.

Berechnung der Sitze

Bei der Sitzverteilung werden nur solche Landeslisten berücksichtigt, die mindestens 5 % der abgegebenen gültigen Landesstimmen erhalten haben.

Die Berechnung wird nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (Hare/Niemeyer) wie folgt vorgenommen: Zahl der zu vergebenden Sitze (110), multipliziert mit der Zahl der Landesstimmen der Partei oder Wählergruppe, dividiert durch die Gesamtzahl aller Landesstimmen für die an der Sitzverteilung teilnehmenden Landeslisten.

Jede Partei oder Wählergruppe erhält zunächst so viele Sitze wie die Zahl vor dem Komma anzeigt. Sofern die Summe der ganzzahligen Anteile nicht die Gesamtzahl der Sitze ergibt, werden die restlichen Sitze in der Reihenfolge nach der Größe der verbleibenden Bruchteile hinter dem Komma verteilt.

Damit die Wählerinnen und Wähler auch gezielt einzelne Bewerberinnen und Bewerber aussuchen können, wird die Hälfte der Sitze durch relative Mehrheitswahl in den 55 Wahlkreisen vergeben. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Wahlkreisstimmen erhalten hat. Mit der Wahlkreisstimme entscheiden die Wählerinnen und Wähler daher darüber, wer den Wahlkreis im Landtag vertreten soll.

Die von einer Partei oder Wählergruppe gewonnenen Direktmandate werden von der Gesamtzahl der Sitze abgezogen, die die Partei auf Grund der Verhältniswahl im Land gewonnen hat. Die verbleibenden Sitze werden nach der Reihenfolge auf der Landesliste vergeben, wobei gewählte Direktbewerber nicht erneut berücksichtigt werden.

Sperrklausel

Die kandidierenden Parteien erhalten Abgeordnetensitze im Verhältnis der im gesamten Land für sie abgegebenen Landesstimmen. Dabei werden nur diejenigen Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 % der Stimmen erhalten haben (Sperrklausel). Die erhaltenen Landesstimmen entscheiden daher über den Wahlerfolg der Parteien.

Überhang- und Ausgleichsmandate

Ist die Zahl der Direktmandate einer Partei größer als die Zahl der ihr auf Grund der Verhältniswahl zustehenden Sitze, kommt es zu "Überhangmandaten" sowie zu "Ausgleichsmandaten" für die anderen Parteien.

Wird durch verschiedene Gesamtsitzzahlen der Sitzanspruch der Parteien, die Überhangmandate erhalten haben, erfüllt, muss eine Auswahlentscheidung getroffen werden. Es ist diejenige Gesamtsitzzahl zu wählen, bei der die Summe der Abweichungen der tatsächlichen prozentualen Sitzanteile der an der Sitzverteilung teilnehmenden Parteien und Wählergruppen von ihren jeweiligen idealen prozentualen Sitzanteilen, die ihrem Landesstimmenproporz entsprechen, so klein wie möglich ist.

Zur Berechnung der Verteilung der Überhang- und Ausgleichsmandate hat der Staatsgerichtshof des Landes Hessen (StGH) in seinem Urteil vom 11. Januar 2021Öffnet sich in einem neuen Fenster Ausführungen gemacht. Dem Urteil des Staatsgerichtshofes gingen zwei Wahlprüfungsbeschwerden voraus. Die Beschwerden wurden zurückgewiesen und die Wahl zum 20. Hessischen Landtag für gültig erklärt. 

Wahlprüfung

Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren und strafbare oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen, machen die Landtagswahl ungültig, sofern sie für den Ausgang der Wahl erheblich sind, Artikel 78 Absatz 2 Öffnet sich in einem neuen Fenster der Hessischen Verfassung. Die Gültigkeit der Wahl prüft das beim Hessischen Landtag gebildete Wahlprüfungsgericht von Amts wegen oder auf Einspruch. Einspruchsberechtigt ist jeder, der zum Hessischen Landtag wahlberechtigt ist. Der mit Gründen versehene Einspruch muss innerhalb eines Monats beim Hessischen Landtag, Schlossplatz 1 - 3, 65183 Wiesbaden, eingegangen sein; die Frist beginnt mit der amtlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses. Gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts kann Wahlprüfungsbeschwerde beim Hessischen Staatsgerichtshof eingelegt werden. Die Einzelheiten der Wahlprüfung sind im WahlprüfungsgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster Öffnet sich in einem neuen Fenster und in § 52 des Gesetzes über den StaatsgerichtshofÖffnet sich in einem neuen Fenster geregelt.