Informationen für Parteien

Informationen für Parteien zur Einreichung einer Landesliste

Aufforderung des Landeswahlleiters zur Einreichung von Landeslisten vom 3. September 2024

1.    Gemäß § 32 der Bundeswahlordnung – BWO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), fordere ich hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung von 
Landeslisten für die Wahl zum Einundzwanzigsten Deutschen Bundestag am 28. September 2025 auf. Zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen fordern die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter gesondert durch öffentliche Bekanntmachung auf. Namen und Anschriften der Kreiswahlleitungen wurden im Staatsanzeiger für das Land Hessen (StAnz. 2024, S. 682) bekannt gegeben; sie sind außerdem im Themenportal Wahlen unter der Internetadresse wahlen.hessen.de/bundestagswahl veröffentlicht.

2.    Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden, § 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes – BWG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91).

Eine Partei kann in jedem Land nur eine Landesliste einreichen (§ 18 Abs. 5 BWG).

Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche eine Landesliste nur einreichen, wenn sie spätestens am 23. Juni 2025 (97. Tag vor der Wahl), 18:00 Uhr, der Bundeswahlleiterin, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden, ihre Beteiligung an der Wahl schriftlichangezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BWG). In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes der Partei, darunter der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Artkel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 70), beigefügt werden (§ 18 Abs. 2 Satz 2 bis 6 BWG).

3.    Wählbar zum Deutschen Bundestag ist, wer am 28. September 2025 Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Nicht wählbar ist, wer nach § 13 BWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (vgl. § 15 BWG). Wer sich als Bewerberin oder Bewerber für eine Wahl aufstellen lässt, obwohl sie oder er nicht wählbar ist, macht sich nach § 107b Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 255), strafbar.

4.    Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 20 zur Bundeswahlordnung eingereicht werden. Sie muss enthalten:

-      den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,

-      den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberinnen und Bewerber (§ 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 BWO). Die Namen der Bewerberinnen und Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein (§ 27 Abs. 3 BWG).

Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur in einem Land und hier nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden. Als Bewerber einer Landesliste kann nur vorgeschlagen werden, wer nicht als Bewerber nach § 20 Abs. 3 BWG für einen anderen Kreiswahlvorschlag vorgeschlagen ist (§ 27 Abs. 4 Satz 1 und 2 BWG).

Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei kann in einer Landesliste nur benannt werden, wer

-      nicht Mitglied in einer anderen als der die Landesliste aufstellenden Partei ist,

-      in einer Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Landesliste oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist (§§ 21 Abs. 1, 27 Abs. 5 BWG) und

-      seine Zustimmung zur Benennung schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 27 Abs. 4 Satz 2 BWG).

Mitgliederversammlung ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei im Land. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 des Parteiengesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung. Auf die nach § 27 Abs. 5 BWG entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des § 21 Abs. 1, 3, 5 und 6 BWG für die Aufstellung von Parteibewerberinnen und Parteibewerbern wird besonders hingewiesen. Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung hat die Befugnis, der Versammlung Vorschläge für die Wahl zu unterbreiten; darüber hinaus haben Bewerberinnen und Bewerber das Recht, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen (§§ 21 Abs. 3 Satz 2 und 3, 27 Abs. 5 BWG). Die Bewerberinnen und Bewerber sowie die Vertreterinnen und Vertreter werden in geheimer Abstimmung gewählt (§ 17 Parteiengesetz bzw. § 21 Abs. 3 Satz 1 BWG).

5.    Die Landesliste soll ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten (§ 39 Abs. 1 Satz 3 BWO; vgl. hierzu § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 22 BWG). Zur Erleichterung der Zusammenarbeit mit dem Landeswahlleiter empfiehlt es sich, zur Vertrauensperson und stellvertretenden Vertrauensperson solche Personen zu bestimmen, die in Wiesbaden oder näherer Umgebung wohnen, und zusätzlich deren E-Mail-Adressen sowie die Telefon- und Faxverbindungen anzugeben.

6.    Die Landesliste muss von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so muss die Landesliste entsprechend von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstands genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist (vgl. unter Nr. 10) eine schriftliche, dem § 39 Abs. 2 Satz 1 BWO entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BWG, § 39 Abs. 2 BWO).

7.    Die Landeslisten der Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, müssen außerdem von 2.000 Wahlberechtigten des Landes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung gegeben sein (§ 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 BWG). Diese Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 21zur BWO zu erbringen. Sobald die Landesliste von der Partei aufgestellt worden ist, werden die Formblätter auf Anforderung vom Landeswahlleiter kostenfrei geliefert; in der Regel erfolgt dies durch Bereitstellen einer Druckvorlage oder einer elektronischen Version des Formulars. Bei der Anforderung ist die erfolgte Aufstellung der Landesliste in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung zu versichern, der Name der Partei, die die Landesliste einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben; der Landeswahlleiter vermerkt diese Angaben im Kopf der Formblätter (§ 39 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 4 BWO).

Die Wahlberechtigten, die eine Landesliste unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Auf dem Formblatt sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der unterzeichnenden Person in Maschinen- oder Druckschrift sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Von Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 BWG ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 zur BWO und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.

Landeslisten dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Zum Nachweis, dass die unterzeichnende Person im Land wahlberechtigt ist, ist für sie auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde beizufügen, bei der sie im Wählerverzeichnis einzutragen ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung der Landesliste mit den jeweiligen Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen Anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die oder der Betreffende die Landesliste unterstützt. Die Bescheinigung wird kostenfrei erteilt. Jede oder jeder Wahlberechtigte darf nur eine Landesliste unterzeichnen; hat jemand mehrere Landeslisten unterzeichnet, so ist die Unterschrift auf allen weiteren Landeslisten ungültig (§ 39 Abs. 3 Satz 5 in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Nr. 4 BWO).

Ich weise besonders darauf hin, dass das Einholen der erforderlichen Wahlrechtsbescheinigungen bei den Gemeindebehörden zu den Pflichten der Wahlvorschlagsträger gehört. Es wird dringend empfohlen, Postlaufzeiten zu berücksichtigen, oder – soweit möglich – die unterzeichneten Unterstützungsunterschriftenformblätter zur Wahlrechtsbescheinigung durch Boten bei den Gemeinden einzuliefern und abzuholen. Ein direkter Versand der mit den entsprechenden Bescheinigungen versehenen Unterstützungsunterschriften an den Landeswahlleiter gehört nicht zu den Aufgaben der Gemeindebehörden; sofern einer entsprechenden Bitte ausnahmsweise gefolgt wird, verbleibt das Transport- und Zugangsrisiko ausschließlich bei dem Wahlvorschlagsträger.

8.    Bewerberinnen und Bewerber, für die im Melderegister aufgrund ihrer Gefährdung eine Auskunftssperre eingetragen ist (§ 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 206), müssen in der Landesliste, in der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste, der Zustimmungserklärung und der Bescheinigung der Wählbarkeit mit der Anschrift ihrer Hauptwohnung angegeben werden. Sie können allerdings beim Landeswahlleiter durch eine bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (vgl. unter Nr. 10) abzugebende schriftliche Erklärung verlangen, dass in der Bekanntmachung der zugelassenen Landeslisten eine Erreichbarkeitsanschrift angegeben wird (§ 43 Abs. 1 Satz 3 BWO). Als Erreichbarkeitsanschrift kommen z. B. das Wahlkreisbüro oder das Bundestagsbüro in Betracht; ein Postfach genügt nicht. Mit der Erklärung muss durch eine Bestätigung der Meldebehörde nachgewiesen werden, dass für die Bewerberin oder den Bewerber eine melderechtliche Auskunftssperre eingetragen ist.

9.    Der Landesliste sind folgende Anlagen beizufügen:

a)    Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber nach dem Muster der Anlage 22 zur BWO, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber gegeben haben, sowie eine Versicherung an Eides statt gegenüber dem Landeswahlleiter, dass sie nicht Mitglied einer anderen als der die Landesliste einreichenden Partei sind,

b)    für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 zur BWO, dass sie oder er wählbar ist,

c)    eine Ausfertigung der Niederschrift der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge auf der Landesliste beschlossen worden ist, mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt (§ 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 6 BWG), wobei sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer an der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 23 zur BWO gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 24 zur BWO abgegeben werden.

d)    die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften mit den Nachweisen der Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, sofern die Landesliste von 2.000 Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss (vgl. Nr. 7).

10.  Landeslisten müssen spätestens am 21. Juli 2025 (69. Tag vor der Wahl), 18:00 Uhr, schriftlich beim Landeswahlleiter eingereicht werden (Einreichungsfrist, § 19 BWG), das heißt, sie müssen dem Landeswahlleiter bis zu diesem Termin im Original zugegangen sein (§ 54 Abs. 2 BWG). Eine Möglichkeit, Kopien, Faxe oder sonst elektronisch übermittelte Anlagen und Unterschriften zu akzeptieren, besteht im Wahlverfahren nicht, auch nicht, wenn in den Folgetagen das Original nachgeliefert werden sollte. Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen (§ 54 Abs. 1 BWG).

Auch die Anlagen zur Landesliste müssen zu dem genannten Termin im Original vorliegen, sie können nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr nachgereicht werden. Eine Ausnahme gilt lediglich für die Bescheinigungen der Wählbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber (vgl. Nr. 9b) und für Wahlrechtsbescheinigungen für Unterstützer eines Wahlvorschlags (vgl. Nr. 7 und 9d), die aus Umständen, die die Partei nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig beigebracht werden konnten. Die Unterstützungsunterschriften selbst müssen bereits bei Ablauf der Einreichungsfrist beim Landeswahlleiter eingegangen sein. Die Anlagen, die ausnahmsweise nachgereicht werden dürfen, müssen spätestens bei Beginn der Sitzung des Landeswahlausschusses über die Zulassung der Landeslisten am 1. August 2025 (58. Tag vor der Wahl) vorliegen.

Es wird daher dringend empfohlen, schriftliche Erklärungen (Unterzeichnung der Landesliste – vgl. Nr. 6 -, Unterzeichnung der Niederschrift und Versicherungen an Eides statt – vgl. Nr. 9c -, Zustimmungserklärungen mit Versicherung an Eides statt der Bewerberinnen und Bewerber – vgl. Nr. 9a -) in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Listenaufstellung einzuholen sowie Wahlrechts- und Wählbarkeitsbescheinigungen (vgl. Nr. 7, 9b) bei den Gemeinden so zügig einzuholen, dass sie rechtzeitig eingereicht werden können.

Das Einreichen vollständiger Landeslisten vor Ablauf der Einreichungsfrist ermöglicht es den Parteien, behebbare Mängel, die der Landeswahlleiter im Rahmen seiner Vorprüfung feststellt, noch vor Fristablauf zu beseitigen. Es empfiehlt sich daher, Landeslisten mit allen erforderlichen Anlagen möglichst frühzeitig einzureichen.

11.  Die Dienststelle des Landeswahlleiters befindet sich in 65185 Wiesbaden, Friedrich-Ebert-Allee 12 (Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz); die Geschäftsstelle ist erreichbar unter den Telefonnummern 0611/353-1681 oder -1626 sowie unter der E-Mail-Adresse wahlen@innen.hessen.de. Informationen des Landeswahlleiters sind im Themenportal Wahlen unter der Internetadresse wahlen.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster abrufbar.

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