Rotes Paragraphenzeichen

Rechtsgrundlagen

Im Wege der Volksabstimmung wirkt das Volk an der Verfassungsgebung mit. Ein verfassungsänderndes Gesetz wird nur wirksam, wenn das Volk dem vom Landtag mit absoluter Mehrheit verabschiedeten Gesetz mit der Mehrheit der gültigen Stimmen zustimmt.

Nach Art. 123 Abs. 2 der Hessischen Verfassung kommt eine Verfassungsänderung dadurch zustande, dass der Landtag ein entsprechendes Gesetz beschließt, dem das Volk mit der Mehrheit der Abstimmenden zustimmt. Die Volksabstimmung ist ein wahlähnliches Verfahren mit der Besonderheit, dass über die Annahme eines verfassungsändernden Gesetzes abgestimmt wird; sie wird in weitestgehender Anlehnung an die Vorschriften für die Landtagswahl durchgeführt. Soweit im Volksabstimmungsgesetz und der Stimmordnung keine besonderen Regelungen getroffen sind, gilt daher das Landtagswahlrecht entsprechend.

Hat der Landtag ein verfassungsänderndes Gesetz beschlossen, so ist zwischen dem 120. und dem 180. Tag seit der Beschlussfassung eine Volksabstimmung durchzuführen.

Abstimmungstag

Der Abstimmungstag ist ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag und wird von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt.

Die Landesregierung macht den Abstimmungstag, den Wortlaut des Gesetzes sowie den Wortlaut des Stimmzettels im Staatsanzeiger bekannt.

Stimmberechtigung

Jede und jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme. Stimmberechtigt ist, wer am Abstimmungstag - Deutsche oder Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist,

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat und
  • seit mindestens drei Monaten vor dem Abstimmungstag ihren oder seinen Wohnsitz oder aber seit drei Monaten ihren oder seinen dauernden Aufenthalt in Hessen hat
  • und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen ist.

Der Verfassungsänderung hat das Volk zugestimmt, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf Ja lautet.

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